Informationen für Importeure

Pflichten des Importeurs:

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht

  • sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen entspricht;
  • die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

Kennzeichnung und Konformitätserklärung:

  • Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von Durchführungsmaßnahmen erfassten energiebetriebenen Produkts ist diese mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen und eine Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.
  • Die EG-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ […].

Website der europäischen Kommission zu ErP:

http://ec.europa.eu/enterprise/environment/sip/sip_a2_ecodesign_en.htm

Download